Satzung

S A T Z U N G
des Thüringer Sportvereins 1886 Geschwenda e.V.
1. Name und Sitz des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen „Thüringer Sportverein 1886 Geschwenda e.V.“, in Kurzfassung „ThSV 1886 Geschwenda e.V.“.
1.2 Der Sitz des Vereins ist in Geschwenda.
1.3 Der Verein ist beim Amtsgericht Arnstadt unter der Nummer 423 registriert und gilt als gemeinnützig.
1.4 Der Verein ist Mitglied des Landes- und Kreissportbundes.
1.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck, Aufgaben
2.1 Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Er wird insbesondere verwirklicht durch
    • die Durchführung eines regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes,
    • die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen,
    • die Ausbildung und den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern,
    • die Unterhaltung von Sportanlagen.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2.5 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Grundsätze
3.1 Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er befördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.
3.2 Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
3.3 Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
3.4 Der Verein ist an einer engen Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Jugend- und Kindereinrichtungen des Territoriums interessiert.
3.5 Ein enges Zusammenwirken des Vorstandes des Vereins mit dem Bürgermeister und den Abgeordneten des Ortes sichert geeignete Bedingungen für eine Nutzung der Sportstätten des Ortes.
3.6 Der Sportverein pflegt das Erbe der Initiatoren des Sports in Geschwenda. Er unterstützt alle Traditionen, die sich bisher in den Abteilungen herausgebildet haben und fördert die Verbundenheit der Mitglieder mit dem Verein, die keinen aktiven sportlichen Betätigungen mehr nachgehen.
4. Struktur des Vereins
4.1 Der Verein ist gegliedert in Abteilungen. Diese werden geführt von Abteilungsleitern. Die Abteilungsleitungen sind dem Vorstand gegenüber auskunfts- und berichtspflichtig.
4.2 Die Abteilungen organisieren den ordnungsgemäßen Ablauf des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes in ihrer Sportart.
5. Mitgliedschaft
5.1 Der Verein besteht aus
    • ordentlichen Mitgliedern,
    • fördernden Mitgliedern,
    • Ehrenmitgliedern.
6. Erwerb der Mitgliedschaft
6.1 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
6.2 Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
6.3 Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
7. Beendigung der Mitgliedschaft
7.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod
7.2 Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftshalbjahres zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
    • bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    • bei einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereines,
    • bei grobem unsportlichen Verhalten oder
    • bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Insbesondere bei Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens rechtsextremistischer Kennzeichen und Symbole.

7.3 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu zustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Erhalt der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

7.4 Ein Mitglied kann des Weiteren von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, vier Wochen vergangen sind.
7.5 Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins sowie Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
8. Rechte und Pflichten
8.1 Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
8.2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
8.3 Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann auch weitere Beitragsformen, wie Aufnahmegebühren, Arbeitsleistungen oder Umlagen beschließen. Die Umlagen dürfen höchstens 1 x pro Jahr beschlossen werden und den doppelten Jahresbeitrag nicht übersteigen.
9. Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
10. Vorstand
10.1 Der Vorstand besteht aus
    • dem Vorsitzenden,
    • dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Schatzmeister.

Dem Vorstand können weitere Mitglieder angehören.

10.2 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen und Ehrenmitglieder ernennen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
10.3 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
    • der Vorsitzende,
    • der Stellvertretende Vorsitzende,
    • der Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
10.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
10.5 Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder, die sich zu den Grundsätzen gemäß § 3 der Satzung bekennen und für diese innerhalb und auch außerhalb des Vereins eintreten.
10.6 Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
10.7 Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
11. Mitgliederversammlung
11.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal jeden Jahres statt.
11.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
11.3 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    • Wahl des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Festsetzung von Beiträgen, Gebühren oder Umlagen und deren Fälligkeit
    • Satzungsänderungen
    • Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
    • Beschlussfassung über Anträge
    • Auflösung des Vereins.
11.4 Zu den Versammlungen wird öffentlich durch Aushang und die örtlichen bzw. sozialen Medien unter Beifügung der Tagesordnung eingeladen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
11.5 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Versammlung kann darüber hinaus einen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestimmen.
11.6 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn dies von den erschienenen Mitgliedern mit 1/3 abgegebener gültiger Stimmen verlangt wird. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebene gültigen Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
12. Stimmrecht und Wählbarkeit
12.1 Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
12.2 Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Kandidaten müssen zur Wahl persönlich anwesend sein oder ihr Einverständnis zur Wahl schriftlich erklärt haben.
13. Kassenprüfung
13.1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
13.2 Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.
14. Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand Ordnungen erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen.
15. Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angaben von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Protokollführer zu unterschreiben.
16. Auflösung des Vereins
16.1 Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
16.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke fällt dessen Vermögen an die Gemeinde Geschwenda, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
17. Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 27.Januar 2016 beschlossen worden und tritt mit der Beschlussfassung in Kraft. Sie ersetzt die Fassung vom 4.März 2004.